Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 59 Zurechnungszeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 79
Nach Gewicht
- BSG, 10.11.2022 – B 5 R 31/21 R
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2022 – L 2/12 R 115/20
- BSG, 10.11.2022 – B 5 R 29/21 RRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der unterbliebenen Einbeziehung der Bestandserwerbsminderungsrentner in die für Rentenneuzugänge zum 1.1.2019 mit dem RVLVuStabG wirksam gewordene Ausweitung der ZurechnungszeitZitiert von 11
- LSG Hessen, 07.05.2021 – L 5 R 74/17Zitiert von 3
- SG Karlsruhe, 10.06.2008 – S 6 R 3455/07
- LSG NRW, 06.02.2008 – L 8 R 225/07
Zuletzt entschieden
- SG Braunschweig, 11.06.2025 – S 2 R 92/22
- BSG, 26.09.2024 – B 8 SO 13/22 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vorsorgebedarf - Übernahme freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - Vorrangigkeit einer Absetzung vom Einkommen - Erforderlichkeit einer gesonderten Antragstellung - erforderliche Aufwendungen für eine angemessene AlterssicherungZitiert von 4
- SG Münster, 19.07.2024 – S 13 R 55/24
79 Entscheidungen zu § 59 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/59#abs-1 (1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/59#abs-2 (2) Die Zurechnungszeit beginnt
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/59#abs-3 (3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.